§ 15 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Grundausbildungslehrgänge für den Kanzleifachdienst (v3) umfassen
    1. 1.Ziffer einsden Ausbildungslehrgang (Abs. 2) undden Ausbildungslehrgang (Absatz 2,) und
    2. 2.Ziffer 2die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
  2. (2)Absatz 2Aufbau und Einteilung der Lehrgänge (Abs. 1 Z 1) sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse zu gestalten, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.Aufbau und Einteilung der Lehrgänge (Absatz eins, Ziffer eins,) sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse zu gestalten, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.
  3. (3)Absatz 3Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten. Darüber hinaus sind zwei weitere Wiederholungstage nach Maßgabe der jeweiligen Kursgestaltung anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Abs. 2) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 5) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Absatz 2,) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Absatz 5,) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen und hat grundsätzlich 180 Arbeitstage, in jeder dieser vier Sparten aber zumindest 25 Arbeitstage zu dauern, wobei
    1. 1.Ziffer einsder Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
    2. 2.Ziffer 2nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
      1. a)Litera aDienstzeiten und
      2. b)Litera bAusbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
      in einer Kanzlei oder Teamassistenz von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf;
    3. 3.Ziffer 3sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (§ 5 Z 2) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Z 2 erfolgt sind.sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (Paragraph 5, Ziffer 2,) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Ziffer 2, erfolgt sind.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2014)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2014,)

  6. (7)Absatz 7Die Lehrgangsinhalte dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung („Vorbereitungskurstage“). Die Wiederholung der IT-Inhalte erfolgt im Rahmen der Vorbereitungskurstage für die jeweiligen Fachgegenstände. Die auf Wiederholungskurse entfallenden Zeiten sind in die Gesamtstundenanzahl nicht einzurechnen.
  7. (8)Absatz 8Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der vereinbarten Frist zurücklegen kann.
  8. (9)Absatz 9Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
    1. 1.Ziffer einsGrundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 nach der vorliegenden Verordnung; oder
    2. 2.Ziffer 2Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. römisch II Nr. 124/2005; oder
    3. 3.Ziffer 3Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
    4. 4.Ziffer 4‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897; oder
    5. 5.Ziffer 5Grundausbildung, die von der (nachgeordneten) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) angesehen wird.Grundausbildung, die von der (nachgeordneten) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) angesehen wird.
  9. (10)Absatz 10Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 2 angeführten Gegenstände gemäß den Ausbildungszielen und im Umfang der (am Beispiel einer möglichen Gliederung in zwei Lehrgangsteile) ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Fachdienst zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung (§ 15 Abs. 2) ist die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 2 angeführten Gegenstände gemäß den Ausbildungszielen und im Umfang der (am Beispiel einer möglichen Gliederung in zwei Lehrgangsteile) ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Fachdienst zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung (Paragraph 15, Absatz 2,) ist die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.
§ 15 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Grundausbildungslehrgänge für den Kanzleifachdienst (v3) umfassen
    1. 1.Ziffer einsden Ausbildungslehrgang (Abs. 2) undden Ausbildungslehrgang (Absatz 2,) und
    2. 2.Ziffer 2die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
  2. (2)Absatz 2Aufbau und Einteilung der Lehrgänge (Abs. 1 Z 1) sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse zu gestalten, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.Aufbau und Einteilung der Lehrgänge (Absatz eins, Ziffer eins,) sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse zu gestalten, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.
  3. (3)Absatz 3Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten. Darüber hinaus sind zwei weitere Wiederholungstage nach Maßgabe der jeweiligen Kursgestaltung anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Abs. 2) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 5) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Absatz 2,) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Absatz 5,) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen und hat grundsätzlich 180 Arbeitstage, in jeder dieser vier Sparten aber zumindest 25 Arbeitstage zu dauern, wobei
    1. 1.Ziffer einsder Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
    2. 2.Ziffer 2nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
      1. a)Litera aDienstzeiten und
      2. b)Litera bAusbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
      in einer Kanzlei oder Teamassistenz von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf;
    3. 3.Ziffer 3sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (§ 5 Z 2) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Z 2 erfolgt sind.sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (Paragraph 5, Ziffer 2,) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Ziffer 2, erfolgt sind.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2014)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2014,)

  6. (7)Absatz 7Die Lehrgangsinhalte dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung („Vorbereitungskurstage“). Die Wiederholung der IT-Inhalte erfolgt im Rahmen der Vorbereitungskurstage für die jeweiligen Fachgegenstände. Die auf Wiederholungskurse entfallenden Zeiten sind in die Gesamtstundenanzahl nicht einzurechnen.
  7. (8)Absatz 8Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der vereinbarten Frist zurücklegen kann.
  8. (9)Absatz 9Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
    1. 1.Ziffer einsGrundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 nach der vorliegenden Verordnung; oder
    2. 2.Ziffer 2Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. römisch II Nr. 124/2005; oder
    3. 3.Ziffer 3Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
    4. 4.Ziffer 4‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897; oder
    5. 5.Ziffer 5Grundausbildung, die von der (nachgeordneten) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) angesehen wird.Grundausbildung, die von der (nachgeordneten) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) angesehen wird.
  9. (10)Absatz 10Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 2 angeführten Gegenstände gemäß den Ausbildungszielen und im Umfang der (am Beispiel einer möglichen Gliederung in zwei Lehrgangsteile) ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Fachdienst zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung (§ 15 Abs. 2) ist die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 2 angeführten Gegenstände gemäß den Ausbildungszielen und im Umfang der (am Beispiel einer möglichen Gliederung in zwei Lehrgangsteile) ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Fachdienst zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung (Paragraph 15, Absatz 2,) ist die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.
§ 15 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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