§ 1 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Grundausbildungen für
    1. 1.Ziffer einsden Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    2. 2.Ziffer 2den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    3. 3.Ziffer 3den Gerichtsvollzieher/innendienst (Entlohnungsgruppe v4) und
    4. 4.Ziffer 4den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (Entlohnungsgruppe v3).
  2. (2)Absatz 2Soweit die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke nicht ohnedies in beiden Formen gebraucht werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. Auch bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 1 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Grundausbildungen für
    1. 1.Ziffer einsden Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    2. 2.Ziffer 2den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    3. 3.Ziffer 3den Gerichtsvollzieher/innendienst (Entlohnungsgruppe v4) und
    4. 4.Ziffer 4den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (Entlohnungsgruppe v3).
  2. (2)Absatz 2Soweit die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke nicht ohnedies in beiden Formen gebraucht werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. Auch bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 1 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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