§ 1 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für

1.

den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

2.

den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

3.

den Gerichtsvollzieher/innendienst (Entlohnungsgruppe v4) und

4.

den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (Entlohnungsgruppe v3).

(2) Soweit die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke nicht ohnedies in beiden Formen gebraucht werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen§ 1 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. Auch bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(3) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für

1.

den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

2.

den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

3.

den Gerichtsvollzieher/innendienst (Entlohnungsgruppe v4) und

4.

den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (Entlohnungsgruppe v3).

(2) Soweit die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke nicht ohnedies in beiden Formen gebraucht werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen§ 1 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. Auch bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(3) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

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