§ 3 FK-VO

Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1995 bis 31.12.9999

Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1995 bis 31.12.9999

Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.

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