§ 1 DLG-V

Dienstleistungsgebiete-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.1992 bis 31.12.9999

Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:

1.

Tätigkeiten zur Hebung der Verkehrssicherheit und

2.

Tätigkeiten bei den im Bundesministerium für Inneres für Angelegenheiten des außerordentlichen Zivildienstes zuständigen Organisationseinheiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.1992 bis 31.12.9999

Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:

1.

Tätigkeiten zur Hebung der Verkehrssicherheit und

2.

Tätigkeiten bei den im Bundesministerium für Inneres für Angelegenheiten des außerordentlichen Zivildienstes zuständigen Organisationseinheiten.

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