§ 3 IV-V Qualitätsstandards für den Unterricht

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in den Rahmencurriculadem Rahmencurriculum für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse (AnlagenAnlage A und B) festgelegten Inhalten und Zielen.

(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.

(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011

(1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in den Rahmencurriculadem Rahmencurriculum für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse (AnlagenAnlage A und B) festgelegten Inhalten und Zielen.

(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.

(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

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