§ 1 BARV

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2007 bis 31.12.9999

Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:

1.

Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;

2.

Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2007 bis 31.12.9999

Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:

1.

Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;

2.

Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.

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