§ 19 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (v3) ist als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und als Ausbildungslehrgang (soweit dies möglich und zweckmäßig ist, in Form eines modularen Curriculums) zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2Sie beginnt mit einer praktischen Verwendung (Abs. 4), wird fortgesetzt mit dem Ausbildungslehrgang und endet mit der kommissionellen Prüfung. Das Ende bildet (zeitlich vor der kommissionellen Prüfung) ein in die Ausbildungsstunden nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.Sie beginnt mit einer praktischen Verwendung (Absatz 4,), wird fortgesetzt mit dem Ausbildungslehrgang und endet mit der kommissionellen Prüfung. Das Ende bildet (zeitlich vor der kommissionellen Prüfung) ein in die Ausbildungsstunden nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.
  3. (3)Absatz 3Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Abs. 1 und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Absatz eins und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat zumindest ein Jahr zu dauern. Sie ist im Gerichtsvollzieher/innendienst als praktische Verwendung im Sinne der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979 zurückzulegen. Die gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen insbesondere nach der zitierten Bestimmung bleiben davon unberührt.Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat zumindest ein Jahr zu dauern. Sie ist im Gerichtsvollzieher/innendienst als praktische Verwendung im Sinne der Ziffer 3 Punkt 20, der Anlage 1 zum BDG 1979 zurückzulegen. Die gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen insbesondere nach der zitierten Bestimmung bleiben davon unberührt.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf dergestalt einzurichten, dass jede/r Gerichtsvollzieher/in der Entlohnungsgruppe v4, die bzw. der von der Dienstbehörde zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen wird, diese im Rahmen der für den Fachdienst gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Ausbildungsphase absolvieren kann.
  6. (6)Absatz 6Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
    1. 1.Ziffer einsGrundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher/innendienst) nach der vorliegenden Verordnung (einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oder
    2. 2.Ziffer 2Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 93/2007, über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst (Entlohnungsgruppe v4; einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,, über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst (Entlohnungsgruppe v4; einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oder
    3. 3.Ziffer 3Grundausbildung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz, JABl. Nr. 1/1924, über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes; oder
    4. 4.Ziffer 4Grundausbildung, die in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegt wurde (§ 9 Abs. 3 BGBl. II Nr. 93/2007); oderGrundausbildung, die in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegt wurde (Paragraph 9, Absatz 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,); oder
    5. 5.Ziffer 5Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) anerkannt wurde.Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) anerkannt wurde.
  7. (7)Absatz 7Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 4 angeführten Gegenstände im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst zu unterrichten.
§ 19 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (v3) ist als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und als Ausbildungslehrgang (soweit dies möglich und zweckmäßig ist, in Form eines modularen Curriculums) zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2Sie beginnt mit einer praktischen Verwendung (Abs. 4), wird fortgesetzt mit dem Ausbildungslehrgang und endet mit der kommissionellen Prüfung. Das Ende bildet (zeitlich vor der kommissionellen Prüfung) ein in die Ausbildungsstunden nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.Sie beginnt mit einer praktischen Verwendung (Absatz 4,), wird fortgesetzt mit dem Ausbildungslehrgang und endet mit der kommissionellen Prüfung. Das Ende bildet (zeitlich vor der kommissionellen Prüfung) ein in die Ausbildungsstunden nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.
  3. (3)Absatz 3Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Abs. 1 und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Absatz eins und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat zumindest ein Jahr zu dauern. Sie ist im Gerichtsvollzieher/innendienst als praktische Verwendung im Sinne der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979 zurückzulegen. Die gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen insbesondere nach der zitierten Bestimmung bleiben davon unberührt.Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat zumindest ein Jahr zu dauern. Sie ist im Gerichtsvollzieher/innendienst als praktische Verwendung im Sinne der Ziffer 3 Punkt 20, der Anlage 1 zum BDG 1979 zurückzulegen. Die gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen insbesondere nach der zitierten Bestimmung bleiben davon unberührt.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf dergestalt einzurichten, dass jede/r Gerichtsvollzieher/in der Entlohnungsgruppe v4, die bzw. der von der Dienstbehörde zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen wird, diese im Rahmen der für den Fachdienst gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Ausbildungsphase absolvieren kann.
  6. (6)Absatz 6Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
    1. 1.Ziffer einsGrundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher/innendienst) nach der vorliegenden Verordnung (einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oder
    2. 2.Ziffer 2Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 93/2007, über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst (Entlohnungsgruppe v4; einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,, über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst (Entlohnungsgruppe v4; einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oder
    3. 3.Ziffer 3Grundausbildung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz, JABl. Nr. 1/1924, über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes; oder
    4. 4.Ziffer 4Grundausbildung, die in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegt wurde (§ 9 Abs. 3 BGBl. II Nr. 93/2007); oderGrundausbildung, die in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegt wurde (Paragraph 9, Absatz 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,); oder
    5. 5.Ziffer 5Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) anerkannt wurde.Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) anerkannt wurde.
  7. (7)Absatz 7Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 4 angeführten Gegenstände im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst zu unterrichten.
§ 19 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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