§ 6 IV-V Unterrichtseinheiten

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Alphabetisierungskurs umfasst 75 und der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
  2. (2)Absatz 2Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 8 Abs. 1§ 7 Abs. 1) zu erreichen.Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (Paragraph 87, Absatz eins,) zu erreichen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsDer Alphabetisierungskurs umfasst 75 und der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
  2. (2)Absatz 2Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 8 Abs. 1§ 7 Abs. 1) zu erreichen.Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (Paragraph 87, Absatz eins,) zu erreichen.

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