§ 24 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert und weiters die Dienstprüfung über die Grundausbildung
    1. 1.Ziffer einsfür den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) nach der vorliegenden Verordnung; oder
    2. 2.Ziffer 2nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; odernach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. römisch II Nr. 124/2005; oder
    3. 3.Ziffer 3nach einer in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz als gleichwertig angesehenen Ausbildungsregelung (§ 30 BDG 1979)nach einer in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz als gleichwertig angesehenen Ausbildungsregelung (Paragraph 30, BDG 1979)
    erfolgreich abgelegt haben, sind die Bestimmungen des 2. Unterabschnitts dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
    • Strichaufzählungdie praktische Verwendung für den Kanzleifachdienst zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
    • Strichaufzählungder Ausbildungslehrgang einteilig oder modular abgewickelt werden kann;
    • Strichaufzählungdie Dienstprüfung in Teilprüfungen abgelegt werden und eine Zulassung hiezu bereits vor gänzlicher Absolvierung der praktischen Verwendung erfolgen kann;
    • Strichaufzählungdie Grundausbildung und die (Teil-)Prüfungen jedenfalls die in der Anlage 2 unter Z 2, 3, 4, 9 und 11 sowie – jedoch nur hinsichtlich der ressortspezifischen Regelungen – Z 12 genannten Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu umfassen hat und zusätzlich die für die in Aussicht genommene Verwendung definierten spezifischen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte;die Grundausbildung und die (Teil-)Prüfungen jedenfalls die in der Anlage 2 unter Ziffer 2,, 3, 4, 9 und 11 sowie – jedoch nur hinsichtlich der ressortspezifischen Regelungen – Ziffer 12, genannten Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu umfassen hat und zusätzlich die für die in Aussicht genommene Verwendung definierten spezifischen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte;
    • Strichaufzählungdie Aufgaben der praktischen Prüfung (Anlage 2) auf die jeweils in Aussicht genommene Verwendung abzustimmen sind;
    • Strichaufzählungdas Dienstprüfungszeugnis (Anlage 5) nur die tatsächlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt.Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (Paragraph 30, BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt.
  3. (3)Absatz 3Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach Abs. 1 absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu absolvieren.Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach Absatz eins, absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu absolvieren.
§ 24 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsAuf Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert und weiters die Dienstprüfung über die Grundausbildung
    1. 1.Ziffer einsfür den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) nach der vorliegenden Verordnung; oder
    2. 2.Ziffer 2nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; odernach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. römisch II Nr. 124/2005; oder
    3. 3.Ziffer 3nach einer in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz als gleichwertig angesehenen Ausbildungsregelung (§ 30 BDG 1979)nach einer in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz als gleichwertig angesehenen Ausbildungsregelung (Paragraph 30, BDG 1979)
    erfolgreich abgelegt haben, sind die Bestimmungen des 2. Unterabschnitts dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
    • Strichaufzählungdie praktische Verwendung für den Kanzleifachdienst zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
    • Strichaufzählungder Ausbildungslehrgang einteilig oder modular abgewickelt werden kann;
    • Strichaufzählungdie Dienstprüfung in Teilprüfungen abgelegt werden und eine Zulassung hiezu bereits vor gänzlicher Absolvierung der praktischen Verwendung erfolgen kann;
    • Strichaufzählungdie Grundausbildung und die (Teil-)Prüfungen jedenfalls die in der Anlage 2 unter Z 2, 3, 4, 9 und 11 sowie – jedoch nur hinsichtlich der ressortspezifischen Regelungen – Z 12 genannten Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu umfassen hat und zusätzlich die für die in Aussicht genommene Verwendung definierten spezifischen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte;die Grundausbildung und die (Teil-)Prüfungen jedenfalls die in der Anlage 2 unter Ziffer 2,, 3, 4, 9 und 11 sowie – jedoch nur hinsichtlich der ressortspezifischen Regelungen – Ziffer 12, genannten Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu umfassen hat und zusätzlich die für die in Aussicht genommene Verwendung definierten spezifischen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte;
    • Strichaufzählungdie Aufgaben der praktischen Prüfung (Anlage 2) auf die jeweils in Aussicht genommene Verwendung abzustimmen sind;
    • Strichaufzählungdas Dienstprüfungszeugnis (Anlage 5) nur die tatsächlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt.Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (Paragraph 30, BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt.
  3. (3)Absatz 3Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach Abs. 1 absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu absolvieren.Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach Absatz eins, absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu absolvieren.
§ 24 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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