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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979§ 24 KGAV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach Abs. 1 absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu absolvieren.
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(2) Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979§ 24 KGAV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach Abs. 1 absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu absolvieren.