§ 5 B-Vo Infektiöse Epididymitis des Schafbockes

Brucellose-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1995 bis 31.12.9999

4. Abschnitt

Infektiöse Epididymitis des Schafbockes

 

§ 5. (1) Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die §§ 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht.

(2) § 25 TSG ist bei der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1995 bis 31.12.9999

4. Abschnitt

Infektiöse Epididymitis des Schafbockes

 

§ 5. (1) Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die §§ 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht.

(2) § 25 TSG ist bei der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes nicht anzuwenden.

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