§ 17 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAufbau und Einteilung der Lehrgänge sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse vorzunehmen, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.
  2. (2)Absatz 2Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Abs. 2) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 4) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Absatz 2,) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Absatz 4,) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst zurückzulegen. Für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung (§ 18) muss zumindest die Hälfte der praktischen Verwendung absolviert sein. Eine vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang absolvierte praktische Verwendung kann von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 110 Arbeitstagen eingerechnet werden.Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst zurückzulegen. Für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung (Paragraph 18,) muss zumindest die Hälfte der praktischen Verwendung absolviert sein. Eine vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang absolvierte praktische Verwendung kann von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 110 Arbeitstagen eingerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der für den mittleren Dienst vorgesehenen einjährigen Ausbildungsphase ablegen kann.
  6. (6)Absatz 6Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
    1. 1.Ziffer einsGrundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Kanzleidienst) nach der vorliegenden Verordnung; oder
    2. 2.Ziffer 2Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. römisch II Nr. 124/2005; oder
    3. 3.Ziffer 3Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
    4. 4.Ziffer 4‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897; oder
    5. 5.Ziffer 5Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) angesehen wird.Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) angesehen wird.
  7. (7)Absatz 7Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 3 angeführten Gegenstände entsprechend den Ausbildungszielen im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und soweit sie für den Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst von Bedeutung sind zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung ist jeweils die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.
§ 17 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsAufbau und Einteilung der Lehrgänge sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse vorzunehmen, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.
  2. (2)Absatz 2Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Abs. 2) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 4) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Absatz 2,) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Absatz 4,) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst zurückzulegen. Für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung (§ 18) muss zumindest die Hälfte der praktischen Verwendung absolviert sein. Eine vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang absolvierte praktische Verwendung kann von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 110 Arbeitstagen eingerechnet werden.Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst zurückzulegen. Für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung (Paragraph 18,) muss zumindest die Hälfte der praktischen Verwendung absolviert sein. Eine vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang absolvierte praktische Verwendung kann von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 110 Arbeitstagen eingerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der für den mittleren Dienst vorgesehenen einjährigen Ausbildungsphase ablegen kann.
  6. (6)Absatz 6Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
    1. 1.Ziffer einsGrundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Kanzleidienst) nach der vorliegenden Verordnung; oder
    2. 2.Ziffer 2Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. römisch II Nr. 124/2005; oder
    3. 3.Ziffer 3Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
    4. 4.Ziffer 4‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897; oder
    5. 5.Ziffer 5Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) angesehen wird.Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) angesehen wird.
  7. (7)Absatz 7Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 3 angeführten Gegenstände entsprechend den Ausbildungszielen im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und soweit sie für den Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst von Bedeutung sind zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung ist jeweils die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.
§ 17 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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