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(1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 2Die Anmeldung der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage B) beschriebeneinzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.
(2) Den Abschluss des Kurses bildet eine Abschlussprüfung auf dem A2-Niveau (Abs. 1), die die Besonderheiten der Spracherlernung der Kursteilnehmer sowie deren spezifische Lernvoraussetzungen berücksichtigt. Der ÖIF hat die Inhalte der Abschlussprüfung des Kurses festzulegen und den Kursträgern zu übermitteln. Die Abschlussprüfung ist von den Lehrkräften in den Kursen durchzuführen, zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu bewerten. Danach haben die Kursträger die korrigierten Prüfungsarbeiten und die Prüfungsergebnisse des betreffenden Kurses dem ÖIF gesammelt zu übermitteln.
1. | durch zwei qualifizierte Prüfer des ÖIF oder | |||||||||
2. | im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durch jeweils einen qualifizierten Prüfer des ÖIF und des Kursinstituts | |||||||||
durchzuführen. Die Abschlussprüfung ist gesammelt für alle Teilnehmer des Deutsch-Integrationskurses spätestens 14 Tage im Voraus festzulegen und an im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungsanmeldungen geeigneten Terminen und Standorten durchzuführen. Bei entsprechendem Bedarf sind die Prüfungen jedenfalls in Landeshauptstädten oder am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. § 5 gilt sinngemäß. |
(3) Der ÖIFPrüfungskandidat hat die übermittelten Prüfungsarbeitensich mit einem gültigen Identitätsdokument zu Beginn der Prüfung auszuweisen und die Prüfungsergebnisse stichprobenartigPrüfungsordnung des ÖIF zu überprüfenbeachten.
(4) Der ÖIF hatDie qualifizierten Prüfer bewerten den Prüfungsteil Sprechen und übermitteln die Kurszeugnissegesamten abgenommenen Prüfungsleistungen an den ÖIF. Dieser bewertet die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile Schreiben, Lesen und Hören, überprüft stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils Sprechen und stellt das Gesamtergebnis fest.
(5) Den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses der Kursteilnehmer dokumentieren, auf Grundhat der an ihn übermittelten PrüfungsergebnisseÖIF in dreifacher AusfertigungForm eines Prüfungszeugnisses auszustellen, wobei ein Exemplardas Original des Prüfungszeugnisses dem Prüfungskandidaten zu übermitteln ist und eine Abschrift davon beim ÖIF verbleibt. Die beiden übrigen Exemplare sind dem Kursträger zu übermitteln, der wiederum ein Exemplar dem betreffenden Kursteilnehmer zu übergeben hat. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist nach Abschluss des jeweiligen Kurses fünf Jahre lang aufzubewahren und danach zu vernichten. Das Kurszeugnis für Deutsch-IntegrationskursePrüfungszeugnis hat dem Muster der Anlage DB zu entsprechen.
(56) Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung hat der ÖIF den Prüfungskandidaten schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Abschlussprüfung hinzuweisen.
(7) Wiederholungen einer negativ beurteilten Abschlussprüfung sind innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 8 NAG§ 14a Abs. 2 NAG zulässig;. Abs. 21 bis 45 gelten sinngemäß.
(1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 2Die Anmeldung der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage B) beschriebeneinzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.
(2) Den Abschluss des Kurses bildet eine Abschlussprüfung auf dem A2-Niveau (Abs. 1), die die Besonderheiten der Spracherlernung der Kursteilnehmer sowie deren spezifische Lernvoraussetzungen berücksichtigt. Der ÖIF hat die Inhalte der Abschlussprüfung des Kurses festzulegen und den Kursträgern zu übermitteln. Die Abschlussprüfung ist von den Lehrkräften in den Kursen durchzuführen, zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu bewerten. Danach haben die Kursträger die korrigierten Prüfungsarbeiten und die Prüfungsergebnisse des betreffenden Kurses dem ÖIF gesammelt zu übermitteln.
1. | durch zwei qualifizierte Prüfer des ÖIF oder | |||||||||
2. | im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durch jeweils einen qualifizierten Prüfer des ÖIF und des Kursinstituts | |||||||||
durchzuführen. Die Abschlussprüfung ist gesammelt für alle Teilnehmer des Deutsch-Integrationskurses spätestens 14 Tage im Voraus festzulegen und an im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungsanmeldungen geeigneten Terminen und Standorten durchzuführen. Bei entsprechendem Bedarf sind die Prüfungen jedenfalls in Landeshauptstädten oder am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. § 5 gilt sinngemäß. |
(3) Der ÖIFPrüfungskandidat hat die übermittelten Prüfungsarbeitensich mit einem gültigen Identitätsdokument zu Beginn der Prüfung auszuweisen und die Prüfungsergebnisse stichprobenartigPrüfungsordnung des ÖIF zu überprüfenbeachten.
(4) Der ÖIF hatDie qualifizierten Prüfer bewerten den Prüfungsteil Sprechen und übermitteln die Kurszeugnissegesamten abgenommenen Prüfungsleistungen an den ÖIF. Dieser bewertet die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile Schreiben, Lesen und Hören, überprüft stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils Sprechen und stellt das Gesamtergebnis fest.
(5) Den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses der Kursteilnehmer dokumentieren, auf Grundhat der an ihn übermittelten PrüfungsergebnisseÖIF in dreifacher AusfertigungForm eines Prüfungszeugnisses auszustellen, wobei ein Exemplardas Original des Prüfungszeugnisses dem Prüfungskandidaten zu übermitteln ist und eine Abschrift davon beim ÖIF verbleibt. Die beiden übrigen Exemplare sind dem Kursträger zu übermitteln, der wiederum ein Exemplar dem betreffenden Kursteilnehmer zu übergeben hat. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist nach Abschluss des jeweiligen Kurses fünf Jahre lang aufzubewahren und danach zu vernichten. Das Kurszeugnis für Deutsch-IntegrationskursePrüfungszeugnis hat dem Muster der Anlage DB zu entsprechen.
(56) Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung hat der ÖIF den Prüfungskandidaten schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Abschlussprüfung hinzuweisen.
(7) Wiederholungen einer negativ beurteilten Abschlussprüfung sind innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 8 NAG§ 14a Abs. 2 NAG zulässig;. Abs. 21 bis 45 gelten sinngemäß.