§ 3 B-Vo

Brucellose-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1995 bis 31.12.9999

§ 3. Der Zeitraum gemäß § 30 Abs. 2 TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt:

1.

bei Brucellose der Schafe und Ziegen vom Zeitpunkt der Beseitigung des letzten erkrankten Tieres und

2.

bei Infektiöser Epididymitis des Schafbockes vom Zeitpunkt der Beseitigung oder der Kastration des letzten erkrankten Tieres.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1995 bis 31.12.9999

§ 3. Der Zeitraum gemäß § 30 Abs. 2 TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt:

1.

bei Brucellose der Schafe und Ziegen vom Zeitpunkt der Beseitigung des letzten erkrankten Tieres und

2.

bei Infektiöser Epididymitis des Schafbockes vom Zeitpunkt der Beseitigung oder der Kastration des letzten erkrankten Tieres.

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