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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 3. Der Zeitraum gemäß § 30 Abs. 2 TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt:
1. | bei Brucellose der Schafe und Ziegen vom Zeitpunkt der Beseitigung des letzten erkrankten Tieres und | |||||||||
2. | bei Infektiöser Epididymitis des Schafbockes vom Zeitpunkt der Beseitigung oder der Kastration des letzten erkrankten Tieres. |
§ 3. Der Zeitraum gemäß § 30 Abs. 2 TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt:
1. | bei Brucellose der Schafe und Ziegen vom Zeitpunkt der Beseitigung des letzten erkrankten Tieres und | |||||||||
2. | bei Infektiöser Epididymitis des Schafbockes vom Zeitpunkt der Beseitigung oder der Kastration des letzten erkrankten Tieres. |