§ 4 KraSchG Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung

Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2013 bis 31.12.9999

Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2013 bis 31.12.9999

Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.

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