§ 10 IV-V Kostenbeteiligungen

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.

(2) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 2 NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.

(32) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verkürztverringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 21 entsprechend.

(43) Gehen die vermittelten LehrinhalteGeht der vermittelte Lehrinhalt über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen KurszielsKurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 und 2 geltengilt.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011

(1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.

(2) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 2 NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.

(32) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verkürztverringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 21 entsprechend.

(43) Gehen die vermittelten LehrinhalteGeht der vermittelte Lehrinhalt über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen KurszielsKurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 und 2 geltengilt.

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