§ 3 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin bzw§ 3 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.

(2) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmer/innen aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin bzw. ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.

(3) Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts (von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.

(4) Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen

1.

der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie

2.

der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen

Voraussetzungen.

(5) Die Grundausbildungslehrgänge nach der vorliegenden Verordnung sind grundsätzlich in Blockform abzuhalten; mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können jedoch Lehrgänge teilweise oder zur Gänze auch in modularer Form abgewickelt werden.

(6) Die Grundausbildungen sind jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.

(7) Die Auszubildenden sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen des jeweiligen Ausbildungslehrgangs teilzunehmen. Hat ein/e Bedienstete/r mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zulassung zum jeweiligen Lehrgang zu widerrufen.

(8) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch

1.

ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

2.

eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,

3.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,

4.

eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 oder

5.

einer Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBG

an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(9) Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016, BGBl. II Nr. 59/2012, insbesondere dessen § 7 über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.

(10) Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz jeweils auf ihren Antrag

1.

Justizbediensteten auch außerhalb von Grundausbildungslehrgängen,

2.

Bediensteten anderer Gebietskörperschaften

die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach dieser Verordnung gestattet werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
(1) Die Ausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin bzw§ 3 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.

(2) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmer/innen aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin bzw. ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.

(3) Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts (von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.

(4) Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen

1.

der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie

2.

der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen

Voraussetzungen.

(5) Die Grundausbildungslehrgänge nach der vorliegenden Verordnung sind grundsätzlich in Blockform abzuhalten; mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können jedoch Lehrgänge teilweise oder zur Gänze auch in modularer Form abgewickelt werden.

(6) Die Grundausbildungen sind jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.

(7) Die Auszubildenden sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen des jeweiligen Ausbildungslehrgangs teilzunehmen. Hat ein/e Bedienstete/r mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zulassung zum jeweiligen Lehrgang zu widerrufen.

(8) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch

1.

ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

2.

eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,

3.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,

4.

eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 oder

5.

einer Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBG

an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(9) Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016, BGBl. II Nr. 59/2012, insbesondere dessen § 7 über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.

(10) Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz jeweils auf ihren Antrag

1.

Justizbediensteten auch außerhalb von Grundausbildungslehrgängen,

2.

Bediensteten anderer Gebietskörperschaften

die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach dieser Verordnung gestattet werden.

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