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(2) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmer/innen aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin bzw. ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.
(3) Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts (von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.
(4) Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
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(5) Die Grundausbildungslehrgänge nach der vorliegenden Verordnung sind grundsätzlich in Blockform abzuhalten; mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können jedoch Lehrgänge teilweise oder zur Gänze auch in modularer Form abgewickelt werden.
(6) Die Grundausbildungen sind jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(7) Die Auszubildenden sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen des jeweiligen Ausbildungslehrgangs teilzunehmen. Hat ein/e Bedienstete/r mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zulassung zum jeweiligen Lehrgang zu widerrufen.
(8) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
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(9) Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016, BGBl. II Nr. 59/2012, insbesondere dessen § 7 über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.
(10) Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz jeweils auf ihren Antrag
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(2) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmer/innen aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin bzw. ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.
(3) Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts (von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.
(4) Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
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(5) Die Grundausbildungslehrgänge nach der vorliegenden Verordnung sind grundsätzlich in Blockform abzuhalten; mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können jedoch Lehrgänge teilweise oder zur Gänze auch in modularer Form abgewickelt werden.
(6) Die Grundausbildungen sind jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(7) Die Auszubildenden sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen des jeweiligen Ausbildungslehrgangs teilzunehmen. Hat ein/e Bedienstete/r mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zulassung zum jeweiligen Lehrgang zu widerrufen.
(8) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
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(9) Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016, BGBl. II Nr. 59/2012, insbesondere dessen § 7 über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.
(10) Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz jeweils auf ihren Antrag
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