§ 3 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmer/innen aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin bzw. ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.
  3. (3)Absatz 3Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts (von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Absatz 2, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts (von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
    1. 1.Ziffer einsder planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
    2. 2.Ziffer 2der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen
    Voraussetzungen.
  5. (5)Absatz 5Die Grundausbildungslehrgänge nach der vorliegenden Verordnung sind grundsätzlich in Blockform abzuhalten; mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können jedoch Lehrgänge teilweise oder zur Gänze auch in modularer Form abgewickelt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Grundausbildungen sind jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.Die Grundausbildungen sind jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Auszubildenden sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen des jeweiligen Ausbildungslehrgangs teilzunehmen. Hat ein/e Bedienstete/r mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zulassung zum jeweiligen Lehrgang zu widerrufen.
  8. (8)Absatz 8Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
    1. 1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. 2.Ziffer 2eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nach Paragraph 29 b, VBG in Verbindung mit Paragraph 29 b, Absatz 4, Ziffer eins,, nach Paragraph 29 e, VBG oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    3. 3.Ziffer 3eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
    4. 4.Ziffer 4eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 odereine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 oder
    5. 5.Ziffer 5einer Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBGeiner Frühkarenz für Väter nach Paragraph 75 d, BDG 1979 oder Paragraph 29 o, VBG
    an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
  9. (9)Absatz 9Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016, BGBl. II Nr. 59/2012, insbesondere dessen § 7 über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.Auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,, insbesondere dessen Paragraph 7, über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.
  10. (10)Absatz 10Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz jeweils auf ihren Antrag
    1. 1.Ziffer einsJustizbediensteten auch außerhalb von Grundausbildungslehrgängen,
    2. 2.Ziffer 2Bediensteten anderer Gebietskörperschaften
    die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach dieser Verordnung gestattet werden.
§ 3 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmer/innen aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin bzw. ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.
  3. (3)Absatz 3Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts (von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Absatz 2, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts (von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
    1. 1.Ziffer einsder planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
    2. 2.Ziffer 2der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen
    Voraussetzungen.
  5. (5)Absatz 5Die Grundausbildungslehrgänge nach der vorliegenden Verordnung sind grundsätzlich in Blockform abzuhalten; mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können jedoch Lehrgänge teilweise oder zur Gänze auch in modularer Form abgewickelt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Grundausbildungen sind jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.Die Grundausbildungen sind jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Auszubildenden sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen des jeweiligen Ausbildungslehrgangs teilzunehmen. Hat ein/e Bedienstete/r mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zulassung zum jeweiligen Lehrgang zu widerrufen.
  8. (8)Absatz 8Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
    1. 1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. 2.Ziffer 2eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nach Paragraph 29 b, VBG in Verbindung mit Paragraph 29 b, Absatz 4, Ziffer eins,, nach Paragraph 29 e, VBG oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    3. 3.Ziffer 3eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
    4. 4.Ziffer 4eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 odereine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 oder
    5. 5.Ziffer 5einer Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBGeiner Frühkarenz für Väter nach Paragraph 75 d, BDG 1979 oder Paragraph 29 o, VBG
    an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
  9. (9)Absatz 9Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016, BGBl. II Nr. 59/2012, insbesondere dessen § 7 über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.Auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,, insbesondere dessen Paragraph 7, über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.
  10. (10)Absatz 10Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz jeweils auf ihren Antrag
    1. 1.Ziffer einsJustizbediensteten auch außerhalb von Grundausbildungslehrgängen,
    2. 2.Ziffer 2Bediensteten anderer Gebietskörperschaften
    die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach dieser Verordnung gestattet werden.
§ 3 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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