§ 4 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Reihenfolge der in den Anlagen vorgenommenen Auflistung der jeweiligen Lehr- und Lerninhalte bildet lediglich eine Richtschnur, jedoch keine Bindung für die tatsächliche – jeweils nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten festzulegende – Abfolge des Unterrichts.
  2. (2)Absatz 2Aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten können mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz:
    1. 1.Ziffer einsdie ausgewiesenen Stundenzahlen
      1. a)Litera ain jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils bis zu acht Stunden,
      2. b)Litera bhinsichtlich der Gesamtzahl der jeweiligen Lehrgangsstunden um bis zu zehn vH
      über- oder unterschritten werden;
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe der Z 1 neue Ausbildungsinhalte ergänzt und Ausbildungsinhalte modifiziert werden.nach Maßgabe der Ziffer eins, neue Ausbildungsinhalte ergänzt und Ausbildungsinhalte modifiziert werden.
  3. (3)Absatz 3Die in den Anlagen ausgewiesenen Gesamtstundenausmaße sollen jeweils ungeschmälert zur Verfügung stehen und beinhalten daher nicht den Zeitaufwand für Wiederholungskurse, Wiederholungsblöcke, Vorbereitungskurstage sowie Prüfungen, Tests und Klausuren.
§ 4 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Reihenfolge der in den Anlagen vorgenommenen Auflistung der jeweiligen Lehr- und Lerninhalte bildet lediglich eine Richtschnur, jedoch keine Bindung für die tatsächliche – jeweils nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten festzulegende – Abfolge des Unterrichts.
  2. (2)Absatz 2Aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten können mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz:
    1. 1.Ziffer einsdie ausgewiesenen Stundenzahlen
      1. a)Litera ain jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils bis zu acht Stunden,
      2. b)Litera bhinsichtlich der Gesamtzahl der jeweiligen Lehrgangsstunden um bis zu zehn vH
      über- oder unterschritten werden;
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe der Z 1 neue Ausbildungsinhalte ergänzt und Ausbildungsinhalte modifiziert werden.nach Maßgabe der Ziffer eins, neue Ausbildungsinhalte ergänzt und Ausbildungsinhalte modifiziert werden.
  3. (3)Absatz 3Die in den Anlagen ausgewiesenen Gesamtstundenausmaße sollen jeweils ungeschmälert zur Verfügung stehen und beinhalten daher nicht den Zeitaufwand für Wiederholungskurse, Wiederholungsblöcke, Vorbereitungskurstage sowie Prüfungen, Tests und Klausuren.
§ 4 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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