§ 1 B-Vo Anwendungsbereich

Brucellose-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1995 bis 31.12.9999

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

 

§ 1. Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes (Erreger: Brucella ovis) sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1995 bis 31.12.9999

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

 

§ 1. Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes (Erreger: Brucella ovis) sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten