§ 20 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, die bzw. der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung zuzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzungen für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung sind
    1. 1.Ziffer einsdie praktische Verwendung im festgelegten Mindestausmaß und
    2. 2.Ziffer 2die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen. Sie soll insgesamt nicht länger als fünf Stunden dauern und hat aus der Anlage 4 eine Aufgabe nach Z 1 zu umfassen; überdies soll sie drei bis fünf der übrigen Aufgaben beinhalten. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen. Sie soll insgesamt nicht länger als fünf Stunden dauern und hat aus der Anlage 4 eine Aufgabe nach Ziffer eins, zu umfassen; überdies soll sie drei bis fünf der übrigen Aufgaben beinhalten. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Unmittelbar vor der mündlichen Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung ist von der jeweiligen Präsidentin bzw. vom jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) abzuhalten, in dem alle zur mündlichen Prüfung zugewiesenen Absolventen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen haben.
  6. (6)Absatz 6Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 4 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
  7. (7)Absatz 7Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die praktische Prüfung (Onlinetest und Klausurarbeit) sowie die mündliche Prüfung bestanden wurden.
§ 20 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, die bzw. der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung zuzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzungen für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung sind
    1. 1.Ziffer einsdie praktische Verwendung im festgelegten Mindestausmaß und
    2. 2.Ziffer 2die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen. Sie soll insgesamt nicht länger als fünf Stunden dauern und hat aus der Anlage 4 eine Aufgabe nach Z 1 zu umfassen; überdies soll sie drei bis fünf der übrigen Aufgaben beinhalten. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen. Sie soll insgesamt nicht länger als fünf Stunden dauern und hat aus der Anlage 4 eine Aufgabe nach Ziffer eins, zu umfassen; überdies soll sie drei bis fünf der übrigen Aufgaben beinhalten. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Unmittelbar vor der mündlichen Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung ist von der jeweiligen Präsidentin bzw. vom jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) abzuhalten, in dem alle zur mündlichen Prüfung zugewiesenen Absolventen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen haben.
  6. (6)Absatz 6Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 4 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
  7. (7)Absatz 7Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die praktische Prüfung (Onlinetest und Klausurarbeit) sowie die mündliche Prüfung bestanden wurden.
§ 20 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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