§ 16 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen für die Zulassung zur Kanzleifachprüfung sind
    1. 1.Ziffer einsdie praktische Verwendung im festgelegten Ausmaß und
    2. 2.Ziffer 2die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
  2. (2)Absatz 2Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleifachprüfung zuzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Kanzleifachprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und hat möglichst fünf der in der Anlage 2 genannten praktischen Aufgaben zu umfassen. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (mit zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 2 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse kann ein Teil der mündlichen Prüfung in einer Teilprüfung abgelegt werden.
  7. (7)Absatz 7Bei der Gestaltung der Beispiele für die mündliche Prüfung ist auf die jeweilige Verwendung und die bisherigen Ausbildungsstationen der Ausbildungsteilnehmerin oder des Ausbildungsteilnehmers Bedacht zu nehmen.
§ 16 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen für die Zulassung zur Kanzleifachprüfung sind
    1. 1.Ziffer einsdie praktische Verwendung im festgelegten Ausmaß und
    2. 2.Ziffer 2die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
  2. (2)Absatz 2Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleifachprüfung zuzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Kanzleifachprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und hat möglichst fünf der in der Anlage 2 genannten praktischen Aufgaben zu umfassen. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (mit zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 2 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse kann ein Teil der mündlichen Prüfung in einer Teilprüfung abgelegt werden.
  7. (7)Absatz 7Bei der Gestaltung der Beispiele für die mündliche Prüfung ist auf die jeweilige Verwendung und die bisherigen Ausbildungsstationen der Ausbildungsteilnehmerin oder des Ausbildungsteilnehmers Bedacht zu nehmen.
§ 16 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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