Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw§ 16 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleifachprüfung zuzuweisen.
(3) Die Kanzleifachprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
(4) Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und hat möglichst fünf der in der Anlage 2 genannten praktischen Aufgaben zu umfassen. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (mit zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.
(5) Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 2 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
(6) Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse kann ein Teil der mündlichen Prüfung in einer Teilprüfung abgelegt werden.
(7) Bei der Gestaltung der Beispiele für die mündliche Prüfung ist auf die jeweilige Verwendung und die bisherigen Ausbildungsstationen der Ausbildungsteilnehmerin oder des Ausbildungsteilnehmers Bedacht zu nehmen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw§ 16 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleifachprüfung zuzuweisen.
(3) Die Kanzleifachprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
(4) Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und hat möglichst fünf der in der Anlage 2 genannten praktischen Aufgaben zu umfassen. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (mit zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.
(5) Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 2 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
(6) Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse kann ein Teil der mündlichen Prüfung in einer Teilprüfung abgelegt werden.
(7) Bei der Gestaltung der Beispiele für die mündliche Prüfung ist auf die jeweilige Verwendung und die bisherigen Ausbildungsstationen der Ausbildungsteilnehmerin oder des Ausbildungsteilnehmers Bedacht zu nehmen.