§ 4 IV-V Unterrichtsmaterial

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf die Inhalteden Inhalt des jeweiligen Rahmencurriculums, im Rahmen des für Deutsch-IntegrationskursesIntegrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.

(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und kostengünstiger Form zu erstellen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011

(1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf die Inhalteden Inhalt des jeweiligen Rahmencurriculums, im Rahmen des für Deutsch-IntegrationskursesIntegrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.

(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und kostengünstiger Form zu erstellen.

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