§ 13 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) ist von der Präsidentin bzw§ 13 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (erforderlichenfalls von der Oberstaatsanwaltschaft) als Ausbildungslehrgang einzurichten und zu gestalten.

(2) Sie ist von allen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften aufzunehmenden v4-Bediensteten grundsätzlich im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.

(3) Wenn sich bei der Abwicklung der Ausbildungslehrgänge Kapazitätsprobleme ergeben, kann die Absolvierung auch in einem späteren Zeitraum, längstens jedoch innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase (§ 66 Abs. 2 Z 3 VBG), erfolgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 1 angeführten Gegenstände – unter dem Blickwinkel der Arbeit im Kanzleidienst – im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen zu unterrichten.

(5) Das Ende des Lehrgangs bildet – vor der abschließenden Prüfung – ein in die Lehrgangsstunden nach Anlage 1 nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
(1) Die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) ist von der Präsidentin bzw§ 13 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (erforderlichenfalls von der Oberstaatsanwaltschaft) als Ausbildungslehrgang einzurichten und zu gestalten.

(2) Sie ist von allen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften aufzunehmenden v4-Bediensteten grundsätzlich im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.

(3) Wenn sich bei der Abwicklung der Ausbildungslehrgänge Kapazitätsprobleme ergeben, kann die Absolvierung auch in einem späteren Zeitraum, längstens jedoch innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase (§ 66 Abs. 2 Z 3 VBG), erfolgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 1 angeführten Gegenstände – unter dem Blickwinkel der Arbeit im Kanzleidienst – im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen zu unterrichten.

(5) Das Ende des Lehrgangs bildet – vor der abschließenden Prüfung – ein in die Lehrgangsstunden nach Anlage 1 nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.

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