§ 1 IV-V Kursträger

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:
    1. 1.Ziffer einsInstitutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
    2. 2.Ziffer 2Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;
    3. 3.Ziffer 3Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Z 2 förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Ziffer 2, förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;
    4. 4.Ziffer 4private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfassen kann;
    5. 5.Ziffer 5Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution Informationen über das eingesetzte Lehrpersonal, insbesondere deren Qualifikationen, Lehrmaterialien, Informationen über Kurszeiten, Stundenpläne und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Alphabetisierungskurse und der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben der jeweiligen Rahmencurriculades Rahmencurriculums (AnlagenAnlage A und B) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Kursteilnehmern zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel der Kurse (§ 16 Abs. 1 NAG).Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Alphabetisierungskurse und der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben der jeweiligen Rahmencurriculades Rahmencurriculums (AnlagenAnlage A und B) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Kursteilnehmern zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel der Kurse (Paragraph 16, Absatz eins, NAG).
  4. (4)Absatz 4Der Kursträger ist verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen.
  5. (5)Absatz 5Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3), Anwesenheitslisten (Abs. 4) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Absatz 3,), Anwesenheitslisten (Absatz 4,) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
  6. (6)Absatz 6Kopien der Anwesenheitsliste und der Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (§ 2 Abs. 2) sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.Kopien der Anwesenheitsliste und der Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (Paragraph 2, Absatz 2,) sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.
  7. (7)Absatz 7Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3) sind auf Verlangen dem ÖIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers die eingesetzten Lehrkräfte,, die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem ÖIF unverzüglich zu melden.Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Absatz 3,) sind auf Verlangen dem ÖIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers die eingesetzten Lehrkräfte,, die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem ÖIF unverzüglich zu melden.
  8. (8)Absatz 8Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Abs. 5 bereitzuhalten und dem ÖIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Absatz 5, bereitzuhalten und dem ÖIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsVom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:
    1. 1.Ziffer einsInstitutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
    2. 2.Ziffer 2Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;
    3. 3.Ziffer 3Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Z 2 förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Ziffer 2, förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;
    4. 4.Ziffer 4private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfassen kann;
    5. 5.Ziffer 5Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution Informationen über das eingesetzte Lehrpersonal, insbesondere deren Qualifikationen, Lehrmaterialien, Informationen über Kurszeiten, Stundenpläne und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Alphabetisierungskurse und der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben der jeweiligen Rahmencurriculades Rahmencurriculums (AnlagenAnlage A und B) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Kursteilnehmern zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel der Kurse (§ 16 Abs. 1 NAG).Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Alphabetisierungskurse und der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben der jeweiligen Rahmencurriculades Rahmencurriculums (AnlagenAnlage A und B) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Kursteilnehmern zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel der Kurse (Paragraph 16, Absatz eins, NAG).
  4. (4)Absatz 4Der Kursträger ist verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen.
  5. (5)Absatz 5Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3), Anwesenheitslisten (Abs. 4) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Absatz 3,), Anwesenheitslisten (Absatz 4,) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
  6. (6)Absatz 6Kopien der Anwesenheitsliste und der Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (§ 2 Abs. 2) sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.Kopien der Anwesenheitsliste und der Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (Paragraph 2, Absatz 2,) sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.
  7. (7)Absatz 7Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3) sind auf Verlangen dem ÖIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers die eingesetzten Lehrkräfte,, die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem ÖIF unverzüglich zu melden.Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Absatz 3,) sind auf Verlangen dem ÖIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers die eingesetzten Lehrkräfte,, die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem ÖIF unverzüglich zu melden.
  8. (8)Absatz 8Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Abs. 5 bereitzuhalten und dem ÖIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Absatz 5, bereitzuhalten und dem ÖIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten