§ 2 FK-VO

Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1995 bis 31.12.9999

Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1995 bis 31.12.9999

Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben.

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