§ 14 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleiprüfung so zuzuweisen, dass diese
    1. 1.Ziffer einsnoch innerhalb des Dienstverhältnisses auf Probe nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG bzw.noch innerhalb des Dienstverhältnisses auf Probe nach Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz VBG bzw.
    2. 2.Ziffer 2längstens innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase
    abgelegt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Kanzleiprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzuhalten, wobei die praktische und die mündliche Prüfung nach Möglichkeit nicht am selben Tag stattfinden sollen.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und möglichst sechs der in der Anlage 1 genannten praktischen Aufgaben umfassen.
  4. (4)Absatz 4Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
  5. (5)Absatz 5Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse können Teile der mündlichen Prüfung in Teilprüfungen abgelegt werden.
§ 14 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleiprüfung so zuzuweisen, dass diese
    1. 1.Ziffer einsnoch innerhalb des Dienstverhältnisses auf Probe nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG bzw.noch innerhalb des Dienstverhältnisses auf Probe nach Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz VBG bzw.
    2. 2.Ziffer 2längstens innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase
    abgelegt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Kanzleiprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzuhalten, wobei die praktische und die mündliche Prüfung nach Möglichkeit nicht am selben Tag stattfinden sollen.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und möglichst sechs der in der Anlage 1 genannten praktischen Aufgaben umfassen.
  4. (4)Absatz 4Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
  5. (5)Absatz 5Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse können Teile der mündlichen Prüfung in Teilprüfungen abgelegt werden.
§ 14 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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