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(2) Die Kanzleiprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzuhalten, wobei die praktische und die mündliche Prüfung nach Möglichkeit nicht am selben Tag stattfinden sollen.
(3) Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und möglichst sechs der in der Anlage 1 genannten praktischen Aufgaben umfassen.
(4) Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
(5) Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse können Teile der mündlichen Prüfung in Teilprüfungen abgelegt werden.
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(2) Die Kanzleiprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzuhalten, wobei die praktische und die mündliche Prüfung nach Möglichkeit nicht am selben Tag stattfinden sollen.
(3) Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und möglichst sechs der in der Anlage 1 genannten praktischen Aufgaben umfassen.
(4) Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
(5) Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse können Teile der mündlichen Prüfung in Teilprüfungen abgelegt werden.