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(2) Dabei haben – jeweils mit größtmöglichem Praxisbezug –
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(3) Die Ausbildung orientiert sich an einer der Wahrung der Menschenwürde verpflichteten Grundhaltung und berücksichtigt insbesondere auch den engen Zusammenhang zwischen dem Verhalten von Justizangehörigen im Rahmen von persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Kontakten und dem Ansehen der Justiz; die Ausbildung trägt dadurch auch zum Aufbau einer „Identity“ bei§ 2 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die vorliegenden Grundausbildungen zielen inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisbezogenen sowie service- und bürgerorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methodiken die zu einer qualitativ hochwertigen, professionellen und verantwortungsvollen Erfüllung der Aufgaben erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie persönlichen Kompetenzen vermittelt.
(5) Die an den Grundausbildungen Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.
(6) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert und die persönliche Arbeitszufriedenheit durch Handlungssicherheit erhöht werden.
(7) Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
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(2) Dabei haben – jeweils mit größtmöglichem Praxisbezug –
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(3) Die Ausbildung orientiert sich an einer der Wahrung der Menschenwürde verpflichteten Grundhaltung und berücksichtigt insbesondere auch den engen Zusammenhang zwischen dem Verhalten von Justizangehörigen im Rahmen von persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Kontakten und dem Ansehen der Justiz; die Ausbildung trägt dadurch auch zum Aufbau einer „Identity“ bei§ 2 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die vorliegenden Grundausbildungen zielen inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisbezogenen sowie service- und bürgerorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methodiken die zu einer qualitativ hochwertigen, professionellen und verantwortungsvollen Erfüllung der Aufgaben erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie persönlichen Kompetenzen vermittelt.
(5) Die an den Grundausbildungen Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.
(6) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert und die persönliche Arbeitszufriedenheit durch Handlungssicherheit erhöht werden.
(7) Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.