§ 18 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, die bzw. der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung zuzuweisen. Alle Prüfungsteile und -inhalte sind möglichst praxisbezogen zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2Die Gerichtsvollzieher/innenprüfung ist als mehrgliedrige Prüfung abzulegen, die aus einem Onlinetest, einer Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung besteht. Der erste Lehrgangsteil ist mit einer Zwischenklausur über die unterrichteten Gegenstände abzuschließen. Der Onlinetest und die Klausurarbeit sind spätestens am Ende des zweiten Lehrgangsteils und jeweils vor der mündlichen Prüfung zu absolvieren, die am Ende des zweiten Lehrgangsteils abzulegen ist.
  3. (3)Absatz 3Die praktischen Prüfungsteile (Onlinetest und Klausurarbeit) sind jeweils an Bildschirmarbeitsplätzen zu absolvieren und sollen nicht länger als drei Stunden dauern; die Klausurarbeit soll nach Möglichkeit vier bis fünf der in der Anlage 3 angeführten praktischen Aufgaben umfassen.
  4. (4)Absatz 4Unmittelbar vor der mündlichen Gerichtsvollzieher/innenprüfung ist von der jeweiligen Präsidentin bzw. vom jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts ein dreitägiger Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) abzuhalten, an dem alle zur mündlichen Prüfung zugewiesenen Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen haben.
  5. (5)Absatz 5Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Gerichtsvollzieher/innenprüfung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Absolvierung der praktischen Prüfung,
    2. 2.Ziffer 2die Absolvierung der praktischen Verwendung im festgelegten Ausmaß und
    3. 3.Ziffer 3die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
  6. (6)Absatz 6Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 3 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs. Sie soll mit höchstens vier Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
  7. (7)Absatz 7Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Prüfungsteile des ersten und zweiten Lehrgangsteils bestanden wurden.
  8. (8)Absatz 8Gerichtsvollzieher-Anwärterinnen und -Anwärter dürfen erst nach Abschluss der Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innendienst v4 (Abs. 7) und nach vollständiger Zurücklegung der praktischen Verwendung (§ 17 Abs. 4) selbständig und alleine den Vollzugsdienst aufnehmen.Gerichtsvollzieher-Anwärterinnen und -Anwärter dürfen erst nach Abschluss der Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innendienst v4 (Absatz 7,) und nach vollständiger Zurücklegung der praktischen Verwendung (Paragraph 17, Absatz 4,) selbständig und alleine den Vollzugsdienst aufnehmen.
§ 18 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, die bzw. der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung zuzuweisen. Alle Prüfungsteile und -inhalte sind möglichst praxisbezogen zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2Die Gerichtsvollzieher/innenprüfung ist als mehrgliedrige Prüfung abzulegen, die aus einem Onlinetest, einer Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung besteht. Der erste Lehrgangsteil ist mit einer Zwischenklausur über die unterrichteten Gegenstände abzuschließen. Der Onlinetest und die Klausurarbeit sind spätestens am Ende des zweiten Lehrgangsteils und jeweils vor der mündlichen Prüfung zu absolvieren, die am Ende des zweiten Lehrgangsteils abzulegen ist.
  3. (3)Absatz 3Die praktischen Prüfungsteile (Onlinetest und Klausurarbeit) sind jeweils an Bildschirmarbeitsplätzen zu absolvieren und sollen nicht länger als drei Stunden dauern; die Klausurarbeit soll nach Möglichkeit vier bis fünf der in der Anlage 3 angeführten praktischen Aufgaben umfassen.
  4. (4)Absatz 4Unmittelbar vor der mündlichen Gerichtsvollzieher/innenprüfung ist von der jeweiligen Präsidentin bzw. vom jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts ein dreitägiger Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) abzuhalten, an dem alle zur mündlichen Prüfung zugewiesenen Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen haben.
  5. (5)Absatz 5Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Gerichtsvollzieher/innenprüfung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Absolvierung der praktischen Prüfung,
    2. 2.Ziffer 2die Absolvierung der praktischen Verwendung im festgelegten Ausmaß und
    3. 3.Ziffer 3die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
  6. (6)Absatz 6Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 3 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs. Sie soll mit höchstens vier Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
  7. (7)Absatz 7Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Prüfungsteile des ersten und zweiten Lehrgangsteils bestanden wurden.
  8. (8)Absatz 8Gerichtsvollzieher-Anwärterinnen und -Anwärter dürfen erst nach Abschluss der Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innendienst v4 (Abs. 7) und nach vollständiger Zurücklegung der praktischen Verwendung (§ 17 Abs. 4) selbständig und alleine den Vollzugsdienst aufnehmen.Gerichtsvollzieher-Anwärterinnen und -Anwärter dürfen erst nach Abschluss der Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innendienst v4 (Absatz 7,) und nach vollständiger Zurücklegung der praktischen Verwendung (Paragraph 17, Absatz 4,) selbständig und alleine den Vollzugsdienst aufnehmen.
§ 18 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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