§ 1 REntVO Höhe der Entschädigung für Rechtsberater

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:

1.

im Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005§ 49 Abs. 5 BFA-VG pro Stunde

25,71 Euro;

2.

im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005§ 50 Abs. 4 BFA-VG pro Stunde höchstens

31,00 Euro.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.10.2011 bis 31.12.2013

Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:

1.

im Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005§ 49 Abs. 5 BFA-VG pro Stunde

25,71 Euro;

2.

im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005§ 50 Abs. 4 BFA-VG pro Stunde höchstens

31,00 Euro.

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