§ 6 ESV 2003 (weggefallen)

Elektroschutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
§ 6 ESV 2003 (1weggefallen) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich istseit 01.03.2012 weggefallen.

(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 13.09.2003 bis 29.02.2012
§ 6 ESV 2003 (1weggefallen) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich istseit 01.03.2012 weggefallen.

(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.

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