§ 6 ESV 2003 (weggefallen)

Elektroschutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.Absatz eins und 2 gelten nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
§ 6 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 13.09.2003 bis 29.02.2012
  1. (1)Absatz einsIn Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.Absatz eins und 2 gelten nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
§ 6 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

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