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(2) Lenker im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Kraftfahrzeug befinden, um es gegebenenfalls lenken zu können.
(3) Beifahrer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die den Lenker begleiten, um ihn bei bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen und die sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligen, ohne Lenker (Abs. 2) zu sein.
(4) Nahverkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern und Personen bis zu Entfernungen von 65 km gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Betriebes oder einer nicht nur kurzfristig eingerichteten Arbeits(Einsatz)stelle.
(2) Lenker im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Kraftfahrzeug befinden, um es gegebenenfalls lenken zu können.
(3) Beifahrer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die den Lenker begleiten, um ihn bei bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen und die sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligen, ohne Lenker (Abs. 2) zu sein.
(4) Nahverkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern und Personen bis zu Entfernungen von 65 km gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Betriebes oder einer nicht nur kurzfristig eingerichteten Arbeits(Einsatz)stelle.