§ 1 ESV 2003 (weggefallen)

Elektroschutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
§ 1 ESV 2003 (1weggefallen) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werdenseit 01.03.2012 weggefallen. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung einzuschränken (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen darüber zu informieren.

(2) Es dürfen nur solche elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 13.09.2003 bis 29.02.2012
§ 1 ESV 2003 (1weggefallen) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werdenseit 01.03.2012 weggefallen. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung einzuschränken (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen darüber zu informieren.

(2) Es dürfen nur solche elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.

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