Art. 2 § 10 BauKG Strafbestimmungen

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsals Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,als Bauherr die Verpflichtungen nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes verletzt,
    2. 2.Ziffer 2als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz eins, die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes verletzt,
    3. 3.Ziffer 3als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2, verletzt,
    4. 4.Ziffer 4als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 5, verletzt,
    5. 5.Ziffer 5als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,als Bauherr im Fall des Paragraph 9, Absatz 3, nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, erfüllt,
    6. 6.Ziffer 6als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt.als Projektleiter im Fall des Paragraph 9, Absatz 4, nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsals Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,als Bauherr die Verpflichtungen nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes verletzt,
    2. 2.Ziffer 2als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz eins, die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes verletzt,
    3. 3.Ziffer 3als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2, verletzt,
    4. 4.Ziffer 4als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 5, verletzt,
    5. 5.Ziffer 5als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,als Bauherr im Fall des Paragraph 9, Absatz 3, nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, erfüllt,
    6. 6.Ziffer 6als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt.als Projektleiter im Fall des Paragraph 9, Absatz 4, nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

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