§ 1 IGVO 2011 (weggefallen)

INVEKOS-GIS-V 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.05.2015 bis 31.12.9999
§ 1 IGVO 2011 (1weggefallen) Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009, S. 16,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 209 vom 11.8.2005, S. 1,

3.

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L vom 2.12.2009, S. 65 sowie

4.

sonstiger Rechtsakte der Union, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vorgeschrieben oder möglich ist,

zum Zwecke der Feststellung der beihilfefähigen Fläche.

(2) Sie kann soweit anwendbar auch für flächenbezogene nationale Beihilfen des Bundes oder der Länder herangezogen werdenseit 08.05.2015 weggefallen.

Stand vor dem 07.05.2015

In Kraft vom 13.10.2011 bis 07.05.2015
§ 1 IGVO 2011 (1weggefallen) Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009, S. 16,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 209 vom 11.8.2005, S. 1,

3.

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L vom 2.12.2009, S. 65 sowie

4.

sonstiger Rechtsakte der Union, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vorgeschrieben oder möglich ist,

zum Zwecke der Feststellung der beihilfefähigen Fläche.

(2) Sie kann soweit anwendbar auch für flächenbezogene nationale Beihilfen des Bundes oder der Länder herangezogen werdenseit 08.05.2015 weggefallen.

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