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(2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Zeitabstände
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(3) In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben:
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(4) Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.
(5) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
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(6) Beträgt das Prüfintervall nach § 3 mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufzubewahren.
(7) Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Abs. 6 auch für Abnahmeprüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.
(2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Zeitabstände
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(3) In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben:
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(4) Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.
(5) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
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(6) Beträgt das Prüfintervall nach § 3 mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufzubewahren.
(7) Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Abs. 6 auch für Abnahmeprüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.