§ 3 ESV 2003 (weggefallen)

Elektroschutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
§ 3 ESV 2003 (1weggefallen) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne des Punkt 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens fünf Jahreseit 01.03.2012 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Zeitabstände

1.

längstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994,

2.

längstens zehn Jahre hinsichtlich elektrischer Anlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürobetrieben sowie in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung im Sinne des Abs. 3 gegeben ist.

(3) In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben:

1.

längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlagen oder von Teilen der elektrischen Anlagen durch mechanische Einwirkungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze, wie zB in Produktionsbetrieben, Tischler- oder Mechanikerwerkstätten, Bäckerei- oder Friseurbetrieben, Blumenbindereien, Küchen oder in explosionsgefährdeten Bereichen;

2.

längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.

(4) Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.

(5) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Besichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere

a)

der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen,

b)

der Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung.

2.

Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln.

(6) Beträgt das Prüfintervall nach § 3 mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufzubewahren.

(7) Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Abs. 6 auch für Abnahmeprüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 13.09.2003 bis 29.02.2012
§ 3 ESV 2003 (1weggefallen) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne des Punkt 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens fünf Jahreseit 01.03.2012 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Zeitabstände

1.

längstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994,

2.

längstens zehn Jahre hinsichtlich elektrischer Anlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürobetrieben sowie in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung im Sinne des Abs. 3 gegeben ist.

(3) In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben:

1.

längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlagen oder von Teilen der elektrischen Anlagen durch mechanische Einwirkungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze, wie zB in Produktionsbetrieben, Tischler- oder Mechanikerwerkstätten, Bäckerei- oder Friseurbetrieben, Blumenbindereien, Küchen oder in explosionsgefährdeten Bereichen;

2.

längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.

(4) Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.

(5) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Besichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere

a)

der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen,

b)

der Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung.

2.

Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln.

(6) Beträgt das Prüfintervall nach § 3 mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufzubewahren.

(7) Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Abs. 6 auch für Abnahmeprüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.

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