§ 3 ESV 2003 (weggefallen)

Elektroschutzverordnung 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne des Punkt 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 betragen die ZeitabständeAbweichend von Absatz eins, betragen die Zeitabstände
    1. 1.Ziffer einslängstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994,längstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2längstens zehn Jahre hinsichtlich elektrischer Anlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürobetrieben sowie in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung im Sinne des Abs. 3 gegeben ist.längstens zehn Jahre hinsichtlich elektrischer Anlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürobetrieben sowie in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung im Sinne des Absatz 3, gegeben ist.
  3. (3)Absatz 3In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben:In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, abweichende Zeitabstände vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einslängstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlagen oder von Teilen der elektrischen Anlagen durch mechanische Einwirkungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze, wie zB in Produktionsbetrieben, Tischler- oder Mechanikerwerkstätten, Bäckerei- oder Friseurbetrieben, Blumenbindereien, Küchen oder in explosionsgefährdeten Bereichen;
    2. 2.Ziffer 2längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Ziffer eins, genannten Einwirkungen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.
  5. (5)Absatz 5Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBesichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere
      1. a)Litera ader Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen,
      2. b)Litera bder Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung.
    2. 2.Ziffer 2Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln.
  6. (6)Absatz 6Beträgt das Prüfintervall nach § 3 mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufzubewahren.Beträgt das Prüfintervall nach Paragraph 3, mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufzubewahren.
  7. (7)Absatz 7Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Abs. 6 auch für Abnahmeprüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994.Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Absatz 6, auch für Abnahmeprüfungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,.
  8. (8)Absatz 8Abs. 1 bis 7 gelten nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.Absatz eins bis 7 gelten nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.
§ 3 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 13.09.2003 bis 29.02.2012
  1. (1)Absatz einsDie Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne des Punkt 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 betragen die ZeitabständeAbweichend von Absatz eins, betragen die Zeitabstände
    1. 1.Ziffer einslängstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994,längstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2längstens zehn Jahre hinsichtlich elektrischer Anlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürobetrieben sowie in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung im Sinne des Abs. 3 gegeben ist.längstens zehn Jahre hinsichtlich elektrischer Anlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürobetrieben sowie in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung im Sinne des Absatz 3, gegeben ist.
  3. (3)Absatz 3In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben:In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, abweichende Zeitabstände vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einslängstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlagen oder von Teilen der elektrischen Anlagen durch mechanische Einwirkungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze, wie zB in Produktionsbetrieben, Tischler- oder Mechanikerwerkstätten, Bäckerei- oder Friseurbetrieben, Blumenbindereien, Küchen oder in explosionsgefährdeten Bereichen;
    2. 2.Ziffer 2längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Ziffer eins, genannten Einwirkungen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.
  5. (5)Absatz 5Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBesichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere
      1. a)Litera ader Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen,
      2. b)Litera bder Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung.
    2. 2.Ziffer 2Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln.
  6. (6)Absatz 6Beträgt das Prüfintervall nach § 3 mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufzubewahren.Beträgt das Prüfintervall nach Paragraph 3, mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufzubewahren.
  7. (7)Absatz 7Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Abs. 6 auch für Abnahmeprüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994.Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Absatz 6, auch für Abnahmeprüfungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,.
  8. (8)Absatz 8Abs. 1 bis 7 gelten nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.Absatz eins bis 7 gelten nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.
§ 3 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten