§ 4 ESV 2003 (weggefallen)

Elektroschutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
§ 4 ESV 2003 (1weggefallen) Bei der Errichtung und beim Betrieb von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V (1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Gleichstrom) haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass

1.

Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und ÖVE/ÖNORM

E 8001-1/A1:2000-04-01 getroffen sind;

2.

hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen § 28 eingehalten wird;

3.

hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11, (§ 41):1995-03 nach Maßgabe der Z 4 und (§ 42):1998-03 eingehalten wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 mit folgender Änderung anzuwenden ist:

Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet: “(1) für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen “abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume” nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.”

4.

Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden.

(2) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden Sonderbestimmungen zu sorgen:

1.

abgeschlossene elektrische Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORM

E 8001-4-44:2001-02-01,

2.

feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien:

ÖVE/ÖNORM E 8001-4-45: 2000-12-01,

3.

elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03,

4.

elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen: ÖVE/ÖNORM

E 8001-4-50:2001-05-01,

5.

elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.9. der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11,

6.

begrenzte, leitfähige Räume: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985,

7.

elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983.

(3) Absseit 01.03.2012 weggefallen. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge Punkt 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 13.09.2003 bis 29.02.2012
§ 4 ESV 2003 (1weggefallen) Bei der Errichtung und beim Betrieb von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V (1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Gleichstrom) haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass

1.

Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und ÖVE/ÖNORM

E 8001-1/A1:2000-04-01 getroffen sind;

2.

hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen § 28 eingehalten wird;

3.

hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11, (§ 41):1995-03 nach Maßgabe der Z 4 und (§ 42):1998-03 eingehalten wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 mit folgender Änderung anzuwenden ist:

Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet: “(1) für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen “abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume” nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.”

4.

Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden.

(2) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden Sonderbestimmungen zu sorgen:

1.

abgeschlossene elektrische Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORM

E 8001-4-44:2001-02-01,

2.

feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien:

ÖVE/ÖNORM E 8001-4-45: 2000-12-01,

3.

elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03,

4.

elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen: ÖVE/ÖNORM

E 8001-4-50:2001-05-01,

5.

elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.9. der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11,

6.

begrenzte, leitfähige Räume: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985,

7.

elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983.

(3) Absseit 01.03.2012 weggefallen. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge Punkt 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.

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