§ 4 ESV 2003 (weggefallen)

Elektroschutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Errichtung und beim Betrieb von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V (1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Gleichstrom) haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dassBei der Errichtung und beim Betrieb von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 römisch fünf und = 1 500 römisch fünf (1 000 römisch fünf Wechselstrom und 1 500 römisch fünf Gleichstrom) haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsSchutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und ÖVE/ÖNORME 8001-1/A1:2000-04-01 getroffen sind;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen § 28 eingehalten wird;hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen Paragraph 28, eingehalten wird;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11, (§ 41):1995-03 nach Maßgabe der Z 4 und (§ 42):1998-03 eingehalten wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 mit folgender Änderung anzuwenden ist:hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (Paragraph 40,):1998-11, (Paragraph 41,):1995-03 nach Maßgabe der Ziffer 4 und (Paragraph 42,):1998-03 eingehalten wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1 Teil 3 (Paragraph 41,):1995-03 mit folgender Änderung anzuwenden ist:Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet: “(1) für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen “abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume” nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.”Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet: “(1) für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen “abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume” nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.”
    4. 4.Ziffer 4Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden Sonderbestimmungen zu sorgen:
    1. 1.Ziffer einsabgeschlossene elektrische Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORME 8001-4-44:2001-02-01,
    2. 2.Ziffer 2feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien:ÖVE/ÖNORM E 8001-4-45: 2000-12-01,
    3. 3.Ziffer 3elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03,elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 49,):1996-03,
    4. 4.Ziffer 4elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen: ÖVE/ÖNORME 8001-4-50:2001-05-01,
    5. 5.Ziffer 5elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.9. der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11,elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.9. der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 55,):1997-11,
    6. 6.Ziffer 6begrenzte, leitfähige Räume: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985,begrenzte, leitfähige Räume: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 65,)/1985,
    7. 7.Ziffer 7elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983.elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 90,)/1983.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge Punkt 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.Absatz eins und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge Punkt 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.
§ 4 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 13.09.2003 bis 29.02.2012
  1. (1)Absatz einsBei der Errichtung und beim Betrieb von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V (1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Gleichstrom) haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dassBei der Errichtung und beim Betrieb von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 römisch fünf und = 1 500 römisch fünf (1 000 römisch fünf Wechselstrom und 1 500 römisch fünf Gleichstrom) haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsSchutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und ÖVE/ÖNORME 8001-1/A1:2000-04-01 getroffen sind;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen § 28 eingehalten wird;hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen Paragraph 28, eingehalten wird;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11, (§ 41):1995-03 nach Maßgabe der Z 4 und (§ 42):1998-03 eingehalten wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 mit folgender Änderung anzuwenden ist:hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (Paragraph 40,):1998-11, (Paragraph 41,):1995-03 nach Maßgabe der Ziffer 4 und (Paragraph 42,):1998-03 eingehalten wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1 Teil 3 (Paragraph 41,):1995-03 mit folgender Änderung anzuwenden ist:Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet: “(1) für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen “abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume” nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.”Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet: “(1) für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen “abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume” nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.”
    4. 4.Ziffer 4Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden Sonderbestimmungen zu sorgen:
    1. 1.Ziffer einsabgeschlossene elektrische Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORME 8001-4-44:2001-02-01,
    2. 2.Ziffer 2feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien:ÖVE/ÖNORM E 8001-4-45: 2000-12-01,
    3. 3.Ziffer 3elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03,elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 49,):1996-03,
    4. 4.Ziffer 4elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen: ÖVE/ÖNORME 8001-4-50:2001-05-01,
    5. 5.Ziffer 5elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.9. der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11,elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.9. der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 55,):1997-11,
    6. 6.Ziffer 6begrenzte, leitfähige Räume: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985,begrenzte, leitfähige Räume: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 65,)/1985,
    7. 7.Ziffer 7elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983.elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 90,)/1983.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge Punkt 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.Absatz eins und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge Punkt 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.
§ 4 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

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