Art. 2 § 6 BauKG Vorankündigung

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
    2. 2.Ziffer 2deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln. Die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kann auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,) zu übermitteln. Die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kann auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.
  3. (2a)Absatz 2 aErfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (§ 31a BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.Erfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (Paragraph 31 a, BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.
  4. (3)Absatz 3Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
  5. (4)Absatz 4Die Vorankündigung muß beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der Erstellung,
    2. 2.Ziffer 2den genauen Standort der Baustelle,
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Art des Bauwerks,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
    6. 6.Ziffer 6Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    7. 7.Ziffer 7Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
    8. 8.Ziffer 8die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
  6. (5)Absatz 5Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.03.2017
  1. (1)Absatz einsDer Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
    2. 2.Ziffer 2deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln. Die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kann auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,) zu übermitteln. Die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kann auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.
  3. (2a)Absatz 2 aErfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (§ 31a BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.Erfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (Paragraph 31 a, BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.
  4. (3)Absatz 3Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
  5. (4)Absatz 4Die Vorankündigung muß beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der Erstellung,
    2. 2.Ziffer 2den genauen Standort der Baustelle,
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Art des Bauwerks,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
    6. 6.Ziffer 6Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    7. 7.Ziffer 7Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
    8. 8.Ziffer 8die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
  6. (5)Absatz 5Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

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