Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Sonderbestimmungen zu betreiben:
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(3) (Anm.: tritt mit 14. Juni 2007 außer Kraft)
(4) Anstelle der in Abs. 2 Z 3 genannten Norm kann auch die ÖVE E 5 Teil 7/1983 eingehalten werden.
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(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Sonderbestimmungen zu betreiben:
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(3) (Anm.: tritt mit 14. Juni 2007 außer Kraft)
(4) Anstelle der in Abs. 2 Z 3 genannten Norm kann auch die ÖVE E 5 Teil 7/1983 eingehalten werden.