§ 2 ESV 2003 (weggefallen)

Elektroschutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
§ 2 ESV 2003 (1weggefallen) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betrieben werdenseit 01.03.2012 weggefallen. Insbesondere

1.

müssen Arbeiten an und das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden und

2.

dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Sonderbestimmungen zu betreiben:

1.

Starkstromanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: ÖVE-E 5 Teil 9/1982;

2.

elektrische Bahnen und Obusse: ÖVE ÖNORM E 8555:2000-08-01;

3.

elektrische Anlagen im Bergbau: ÖVE EN 50110-2-700:1998-11.

(3) (Anm.: tritt mit 14. Juni 2007 außer Kraft)

(4) Anstelle der in Abs. 2 Z 3 genannten Norm kann auch die ÖVE E 5 Teil 7/1983 eingehalten werden.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 15.06.2007 bis 29.02.2012
§ 2 ESV 2003 (1weggefallen) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betrieben werdenseit 01.03.2012 weggefallen. Insbesondere

1.

müssen Arbeiten an und das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden und

2.

dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Sonderbestimmungen zu betreiben:

1.

Starkstromanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: ÖVE-E 5 Teil 9/1982;

2.

elektrische Bahnen und Obusse: ÖVE ÖNORM E 8555:2000-08-01;

3.

elektrische Anlagen im Bergbau: ÖVE EN 50110-2-700:1998-11.

(3) (Anm.: tritt mit 14. Juni 2007 außer Kraft)

(4) Anstelle der in Abs. 2 Z 3 genannten Norm kann auch die ÖVE E 5 Teil 7/1983 eingehalten werden.

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