§ 7 IGVO 2011 (weggefallen)

INVEKOS-GIS-V 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.05.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Zuge der Digitalisierung sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Für die Digitalisierung ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Digitalisierung der Almreferenzparzellen und der Landschaftselemente gemäß Anhang hat durch die Agrarmarkt Austria zu erfolgen. Für die Digitalisierung aller weiteren Referenzparzellen können geeignete Rechtsträger herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu veranlassen.Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der gemäß Absatz 3, zuständigen Stelle zu veranlassen.
  5. (5)Absatz 5Alle Änderungen sind von der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.Alle Änderungen sind von der gemäß Absatz 3, zuständigen Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.
§ 7 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen.

Stand vor dem 07.05.2015

In Kraft vom 28.08.2014 bis 07.05.2015
  1. (1)Absatz einsIm Zuge der Digitalisierung sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Für die Digitalisierung ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Digitalisierung der Almreferenzparzellen und der Landschaftselemente gemäß Anhang hat durch die Agrarmarkt Austria zu erfolgen. Für die Digitalisierung aller weiteren Referenzparzellen können geeignete Rechtsträger herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu veranlassen.Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der gemäß Absatz 3, zuständigen Stelle zu veranlassen.
  5. (5)Absatz 5Alle Änderungen sind von der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.Alle Änderungen sind von der gemäß Absatz 3, zuständigen Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.
§ 7 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen.

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