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Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß § 43 Abs. 3 LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Lebensmittels, | |||||||||
2. | den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber, | |||||||||
3. | das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko, | |||||||||
4. | die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels, | |||||||||
5. | den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und | |||||||||
6. | die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen. | |||||||||
§ 1 Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3, 4 und 5 ist anzuwenden. |
Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß § 43 Abs. 3 LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Lebensmittels, | |||||||||
2. | den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber, | |||||||||
3. | das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko, | |||||||||
4. | die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels, | |||||||||
5. | den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und | |||||||||
6. | die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen. | |||||||||
§ 1 Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3, 4 und 5 ist anzuwenden. |