§ 5 FahrtbV (weggefallen)

Fahrtenbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Der Arbeitgeber hat den zuständigen Behörden und deren Organen die aufzubewahrenden persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen Wochenberichtsbücher) gegebenenfalls die Durchschriften der Wochenberichtsblätter sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden§ 5 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.12.2017
Der Arbeitgeber hat den zuständigen Behörden und deren Organen die aufzubewahrenden persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen Wochenberichtsbücher) gegebenenfalls die Durchschriften der Wochenberichtsblätter sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden§ 5 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen.

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