§ 2 REntVO Höhe der Entschädigung für juristische Personen

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsim Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005§ 49 Abs. 5 BFA-VG 194,00 Euro;
  2. 2.Ziffer 2im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005§ 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,im zugelassenen Verfahren gemäß Paragraph 6550, Absatz 4, AsylG 2005BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,
    1. a)Litera apro Stunde92,11 Euro;
    2. b)Litera bfür die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig27,63 Euro,
  3. 3.Ziffer 3im fremdenpolizeilichen Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß §§ 84 Abs. 4 und 85 Abs. 4 FPG jeweils191,00 Euro.
  4. 3.Ziffer 3bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils191,00 Euro.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.10.2011 bis 31.12.2013
§ 2.Paragraph 2,

Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsim Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005§ 49 Abs. 5 BFA-VG 194,00 Euro;
  2. 2.Ziffer 2im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005§ 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,im zugelassenen Verfahren gemäß Paragraph 6550, Absatz 4, AsylG 2005BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,
    1. a)Litera apro Stunde92,11 Euro;
    2. b)Litera bfür die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig27,63 Euro,
  3. 3.Ziffer 3im fremdenpolizeilichen Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß §§ 84 Abs. 4 und 85 Abs. 4 FPG jeweils191,00 Euro.
  4. 3.Ziffer 3bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils191,00 Euro.

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