§ 2 REntVO

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:

1.

im Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005§ 49 Abs. 5 BFA-VG

194,00 Euro;

2.

im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005§ 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,

a)

pro Stunde

92,11 Euro;

b)

für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig

27,63 Euro,

3.

im fremdenpolizeilichen Verfahren erster und zweiter Instanzbei sonstiger Rechtsberatung gemäß §§ 84 Abs. 4 und 85 Abs. 4 FPG§ 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils

191,00 Euro.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.10.2011 bis 31.12.2013

Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:

1.

im Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005§ 49 Abs. 5 BFA-VG

194,00 Euro;

2.

im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005§ 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,

a)

pro Stunde

92,11 Euro;

b)

für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig

27,63 Euro,

3.

im fremdenpolizeilichen Verfahren erster und zweiter Instanzbei sonstiger Rechtsberatung gemäß §§ 84 Abs. 4 und 85 Abs. 4 FPG§ 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils

191,00 Euro.

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