Art. 1 FGG Artikel I

Fernmeldegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.9999

Für die durch die Fernmeldebehörden erteilten Bewilligungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949) und für die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs (§ 15 des Fernmeldegesetzes) sind die in der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.9999

Für die durch die Fernmeldebehörden erteilten Bewilligungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949) und für die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs (§ 15 des Fernmeldegesetzes) sind die in der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) festgesetzten Gebühren zu entrichten.

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