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(2) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 1 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit die Gebühreninkasso Service GmbH nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RGG mit den in Abs. 2 beschriebenen Entscheidungen betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.
(4) Wird die Gebühreninkasso Service GmbH auf Grund der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991 anzuwenden.
(2) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 1 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit die Gebühreninkasso Service GmbH nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RGG mit den in Abs. 2 beschriebenen Entscheidungen betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.
(4) Wird die Gebühreninkasso Service GmbH auf Grund der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991 anzuwenden.