Art. 1a FGG (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
Art. 1a FGG (1weggefallen) Über Anträge gemäß § 47 Absseit 31.12.2010 weggefallen. 1 Punkt 2 und 3 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr und der Fernsehgebühr) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiungen entscheidet die Gebühreninkasso Service GmbH.

(2) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 1 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit die Gebühreninkasso Service GmbH nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RGG mit den in Abs. 2 beschriebenen Entscheidungen betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.

(4) Wird die Gebühreninkasso Service GmbH auf Grund der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991 anzuwenden.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.12.2010
Art. 1a FGG (1weggefallen) Über Anträge gemäß § 47 Absseit 31.12.2010 weggefallen. 1 Punkt 2 und 3 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr und der Fernsehgebühr) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiungen entscheidet die Gebühreninkasso Service GmbH.

(2) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 1 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit die Gebühreninkasso Service GmbH nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RGG mit den in Abs. 2 beschriebenen Entscheidungen betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.

(4) Wird die Gebühreninkasso Service GmbH auf Grund der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991 anzuwenden.

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