Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werdenseit 01.03.2012 weggefallen. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen
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(3) § 3 Abs. 6 ist anzuwenden.
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(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werdenseit 01.03.2012 weggefallen. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen
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(3) § 3 Abs. 6 ist anzuwenden.