§ 7 ESV 2003 (weggefallen)

Elektroschutzverordnung 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitsstätten, Baustellen und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdurch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder
    2. 2.Ziffer 2wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen, wie insbesondere im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen
    1. 1.Ziffer einsfür Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 längstens drei Jahre,für Blitzschutzanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, längstens drei Jahre,
    2. 2.Ziffer 2für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 längstens ein Jahr.für Blitzschutzanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, längstens ein Jahr.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 6 ist anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 6, ist anzuwenden.
§ 7 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 13.09.2003 bis 29.02.2012
  1. (1)Absatz einsArbeitsstätten, Baustellen und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdurch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder
    2. 2.Ziffer 2wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen, wie insbesondere im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen
    1. 1.Ziffer einsfür Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 längstens drei Jahre,für Blitzschutzanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, längstens drei Jahre,
    2. 2.Ziffer 2für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 längstens ein Jahr.für Blitzschutzanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, längstens ein Jahr.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 6 ist anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 6, ist anzuwenden.
§ 7 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten