§ 7 ESV 2003 (weggefallen)

Elektroschutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
§ 7 ESV 2003 (1weggefallen) Arbeitsstätten, Baustellen und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie

1.

durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder

2.

wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen, wie insbesondere im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen.

(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werdenseit 01.03.2012 weggefallen. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen

1.

für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 längstens drei Jahre,

2.

für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 längstens ein Jahr.

(3) § 3 Abs. 6 ist anzuwenden.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 13.09.2003 bis 29.02.2012
§ 7 ESV 2003 (1weggefallen) Arbeitsstätten, Baustellen und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie

1.

durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder

2.

wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen, wie insbesondere im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen.

(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werdenseit 01.03.2012 weggefallen. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen

1.

für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 längstens drei Jahre,

2.

für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 längstens ein Jahr.

(3) § 3 Abs. 6 ist anzuwenden.

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