§ 4 REntVO

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person

1.

ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und

2.

ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH

gemindert.

(2) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie des § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem AsylgerichtshofBundesverwaltungsgericht (BGBl. II Nr. 320/2011BGBl. II Nr. 457/2013) addiert.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.10.2011 bis 31.12.2013

(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person

1.

ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und

2.

ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH

gemindert.

(2) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie des § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem AsylgerichtshofBundesverwaltungsgericht (BGBl. II Nr. 320/2011BGBl. II Nr. 457/2013) addiert.

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