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(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Digitalisierung von den Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle dem Digitalisierungsergebnis zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die Digitalisierung und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
(4) Abs. 3 gilt nicht für die Digitalisierung der Almreferenzparzellen durch die Agrarmarkt Austria.
(5) Der Antragsteller hat der Agrarmarkt Austria für sämtliche im Landschaftselementelayer erfassten Landschaftselemente bekanntzugeben, ob sie in seiner Verfügungsgewalt stehen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Digitalisierung von den Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle dem Digitalisierungsergebnis zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die Digitalisierung und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
(4) Abs. 3 gilt nicht für die Digitalisierung der Almreferenzparzellen durch die Agrarmarkt Austria.
(5) Der Antragsteller hat der Agrarmarkt Austria für sämtliche im Landschaftselementelayer erfassten Landschaftselemente bekanntzugeben, ob sie in seiner Verfügungsgewalt stehen.