§ 8 IGVO 2011 (weggefallen)

INVEKOS-GIS-V 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.05.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Digitalisierung hat unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Digitalisierung von den Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle dem Digitalisierungsergebnis zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Digitalisierung von den Feststellungen der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zuständigen Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zuständigen Stelle dem Digitalisierungsergebnis zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
  3. (3)Absatz 3Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die Digitalisierung und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für die Digitalisierung der Almreferenzparzellen durch die Agrarmarkt Austria.Absatz 3, gilt nicht für die Digitalisierung der Almreferenzparzellen durch die Agrarmarkt Austria.
  5. (5)Absatz 5Der Antragsteller hat der Agrarmarkt Austria für sämtliche im Landschaftselementelayer erfassten Landschaftselemente bekanntzugeben, ob sie in seiner Verfügungsgewalt stehen.
§ 8 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen.

Stand vor dem 07.05.2015

In Kraft vom 28.08.2014 bis 07.05.2015
  1. (1)Absatz einsDie Digitalisierung hat unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Digitalisierung von den Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle dem Digitalisierungsergebnis zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Digitalisierung von den Feststellungen der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zuständigen Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zuständigen Stelle dem Digitalisierungsergebnis zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
  3. (3)Absatz 3Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die Digitalisierung und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für die Digitalisierung der Almreferenzparzellen durch die Agrarmarkt Austria.Absatz 3, gilt nicht für die Digitalisierung der Almreferenzparzellen durch die Agrarmarkt Austria.
  5. (5)Absatz 5Der Antragsteller hat der Agrarmarkt Austria für sämtliche im Landschaftselementelayer erfassten Landschaftselemente bekanntzugeben, ob sie in seiner Verfügungsgewalt stehen.
§ 8 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen.

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