§ 3 BauKG (weggefallen)

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 3 BauKG. (1weggefallen) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellenseit 01.01.2002 weggefallen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein.

(2) Als Koordinator darf eine natürliche oder eine juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person zum Koordinator ist eine natürliche Person zu benennen, die die Koordinationsaufgaben für die juristische Person wahrnimmt.

(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.

(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.

(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich, ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Arbeitsbeginns nachzuholen.

(6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.12.2001
Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 3 BauKG. (1weggefallen) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellenseit 01.01.2002 weggefallen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein.

(2) Als Koordinator darf eine natürliche oder eine juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person zum Koordinator ist eine natürliche Person zu benennen, die die Koordinationsaufgaben für die juristische Person wahrnimmt.

(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.

(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.

(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich, ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Arbeitsbeginns nachzuholen.

(6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

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