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Fahrtenbücher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gedruckt sind und eine ordnungsgemäße Eintragung und Überprüfung der in § 17 Arbeitszeitgesetz festgelegten Zeitwerte ermöglichen, können bis 30. Juni 1976 an Stelle der nach § 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Fahrtenbücher verwendet werden. Fahrtenbücher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gedruckt sind und eine ordnungsgemäße Eintragung und Überprüfung der in Paragraph 17, Arbeitszeitgesetz festgelegten Zeitwerte ermöglichen, können bis 30. Juni 1976 an Stelle der nach Paragraph 2, dieser Verordnung vorgeschriebenen Fahrtenbücher verwendet werden.
Fahrtenbücher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gedruckt sind und eine ordnungsgemäße Eintragung und Überprüfung der in § 17 Arbeitszeitgesetz festgelegten Zeitwerte ermöglichen, können bis 30. Juni 1976 an Stelle der nach § 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Fahrtenbücher verwendet werden. Fahrtenbücher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gedruckt sind und eine ordnungsgemäße Eintragung und Überprüfung der in Paragraph 17, Arbeitszeitgesetz festgelegten Zeitwerte ermöglichen, können bis 30. Juni 1976 an Stelle der nach Paragraph 2, dieser Verordnung vorgeschriebenen Fahrtenbücher verwendet werden.