Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 12 BauKG. (1weggefallen) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:
|
| |||||||||
|
|
(2) Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), BGBlseit 29.12.2001 weggefallen. Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
|
| |||||||||
|
|
§ 12 BauKG. (1weggefallen) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:
|
| |||||||||
|
|
(2) Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), BGBlseit 29.12.2001 weggefallen. Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
|
| |||||||||
|
|