§ 2 IMI-Gesetz Begriffsbestimmungen

Internetgestütztes Behördenkooperationssystem IMI

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

„Internal Market Information System“ das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;

2.

„Akteur“ eine im Internal Market Information System registrierte Behörde oder sonstige Einrichtung;

3.

„Nutzerin oder Nutzer“ eine für einen Akteur im Rahmen des Internal Market Information System tätige natürliche Person.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

„Internal Market Information System“ das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;

2.

„Akteur“ eine im Internal Market Information System registrierte Behörde oder sonstige Einrichtung;

3.

„Nutzerin oder Nutzer“ eine für einen Akteur im Rahmen des Internal Market Information System tätige natürliche Person.

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